Zwei Arten von Wettbewerbsverboten
Vertragliches Wettbewerbsverbot, ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag oder im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag geregelt. Treuepflichtiges Wettbewerbsverbot, ungeschrieben, aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht abgeleitet. Während der aktiven Beteiligung gilt das treuepflichtige Wettbewerbsverbot regelmäßig auch ohne ausdrückliche Klausel.
Grenzen der Wirksamkeit
- Zeitlich: maximal 2 Jahre nach Ausscheiden, längere Bindung in Ausnahmefällen.
- Sachlich: beschränkt auf den tatsächlichen Geschäftsbereich der Gesellschaft.
- Räumlich: nur auf das Gebiet, in dem die Gesellschaft aktiv tätig ist.
- Karenzentschädigung: beim Fremdgeschäftsführer faktisch erforderlich (BGH analog § 74 HGB).
Wenn das Wettbewerbsverbot zu weit gefasst ist
Bei gesellschaftsvertraglichen Wettbewerbsverboten ist eine geltungserhaltende Reduktion auf das zulässige Maß möglich. Bei AGB-mäßigen Klauseln im Anstellungsvertrag fällt die Klausel hingegen ersatzlos weg. Diese Differenzierung ist im Streitfall entscheidend.
Häufige Fragen
Wieviel Karenzentschädigung ist üblich?
Beim Fremdgeschäftsführer mindestens 50 Prozent der zuletzt bezogenen Gesamtvergütung pro Karenzjahr, analog § 74 Abs. 2 HGB. Beim Gesellschafter-Geschäftsführer kann die Bezahlung in der Beteiligung selbst (Wertsteigerung des Anteils) liegen, dann ist gesonderte Karenzentschädigung verzichtbar.
Darf ich während der Beteiligung ein zweites Unternehmen gründen?
Wenn es nicht im Wettbewerb zur Gesellschaft steht: ja, vorbehaltlich abweichender Satzungsregelung. Wenn es im Wettbewerb steht: nein, ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung verletzen Sie die Treuepflicht und ggf. § 88 HGB analog.
Was bedeutet die Befreiung vom Wettbewerbsverbot?
Die Gesellschafterversammlung kann den Gesellschafter-Geschäftsführer durch Beschluss vom Wettbewerbsverbot befreien. Die Befreiung muss schriftlich dokumentiert und ihrerseits steuerlich gewürdigt werden (verdeckte Gewinnausschüttungs-Risiko).