Prüfpunkte im Geschäftsführervertrag
- Vergütung: Fixum, Tantieme-Berechnung, Bonus-Regelung bei unterjährigem Ausscheiden.
- Laufzeit und Kündigung: ordentliche Kündigung, wichtiger Grund, Sonderkündigungsrecht bei Change-of-Control.
- Koppelungsklausel: läuft der Anstellungsvertrag automatisch mit Abberufung als Organ aus?
- Haftung: Begrenzung bei einfacher Fahrlässigkeit, Freistellung, D&O-Versicherung.
- Wettbewerbsverbot: Reichweite, Karenzdauer, Karenzentschädigung (analog § 74 HGB).
- Nebenleistungen: Dienstwagen, betriebliche Altersvorsorge, Beraterkonten.
Die zwei häufigsten Fallen
Erstens, die Koppelungsklausel. Sie verknüpft die Wirksamkeit des Anstellungsvertrags mit dem Bestand als Geschäftsführer. Folge: Die Gesellschafterversammlung beruft Sie ab (jederzeit möglich, § 38 GmbHG), und der Anstellungsvertrag endet automatisch. Ohne Koppelungsklausel würde Ihr Vertrag mit den vereinbarten Kündigungsfristen weiterlaufen.
Zweitens, Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung. Anders als beim Arbeitnehmer ist eine Karenzentschädigung beim Geschäftsführer nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben. Wer aber zwei Jahre brachliegt, sollte mindestens 50 % der zuletzt bezogenen Vergütung als Karenzentschädigung verhandeln, der Markt akzeptiert das.
| Konstellation | Aufwand | Honorar netto |
|---|---|---|
| Erstprüfung Standardvertrag | 2-3 h | 500-1.000 EUR |
| Prüfung mit Verhandlungsempfehlung | 3-4 h | 900-1.500 EUR |
| Aktive Verhandlungsbegleitung | + 4-8 h | + 1.500-3.500 EUR |
| Vorstandsvertrag AG, Listed | 6-12 h | ab 2.500 EUR |
Häufige Fragen
Bin ich als Geschäftsführer Arbeitnehmer?
Nein. Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH ist regelmäßig kein Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn. Folge: Kein Kündigungsschutzgesetz, kein Mutterschutz nach deutschem Verständnis, keine Lohnfortzahlung kraft Gesetzes. Was Sie haben wollen, müssen Sie vertraglich vereinbaren.
Was passiert bei Abberufung als Geschäftsführer?
Die Gesellschafterversammlung kann den Geschäftsführer nach § 38 Abs. 1 GmbHG jederzeit abberufen. Die Wirksamkeit des Anstellungsvertrags bleibt davon zunächst getrennt, es sei denn, der Vertrag enthält eine Koppelungsklausel. Ohne diese gelten die vertraglichen Kündigungsfristen.
Was ist eine D&O-Versicherung und braucht ich sie?
Die Directors-and-Officers-Versicherung deckt die persönliche Haftung des Organs gegenüber der Gesellschaft und Dritten. Üblich ist eine Deckungssumme von 1 bis 10 Mio. EUR mit Selbstbehalt. Bei Gesellschaften ab einer gewissen Größenordnung ist sie Standard, achten Sie auf den Ausschluss wissentlicher Pflichtverletzung und die Nachhaftungsregelung.
Karenzentschädigung beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot, wie hoch?
Üblich sind 50 % der zuletzt bezogenen Gesamtvergütung pro Karenzjahr, anrechenbar mit anderweitigem Erwerb. Die Karenzdauer sollte 24 Monate nicht überschreiten, sonst droht die teilweise Unwirksamkeit.