Geschäftsführer abberufen, Voraussetzungen & Verfahren
Bestellung und Anstellung trennen
Die organschaftliche Bestellung (Geschäftsführerstellung) und der Anstellungsvertrag (schuldrechtlich) sind zwei verschiedene Rechtsverhältnisse.
Voraussetzungen der Abberufung
Einfacher Mehrheitsbeschluss reicht in der Regel, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht. Bei Familien-GmbHs sind häufig qualifizierte Mehrheiten oder spezifische Kündigungsgründe vorgesehen.
Wichtiger Grund, wenn die Satzung schützt
Bei Satzungs-Schutz des Geschäftsführers (z. B. Familienkonstruktion) bleibt die Abberufung aus wichtigem Grund möglich: schwere Pflichtverletzung, Vertrauensverlust, Zerrüttung.
Folgen für Vergütung und Wettbewerbsverbot
Nach Kündigung des Anstellungsvertrags wird die Vergütung in der Regel gemäß § 622 BGB fortgezahlt. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote bedürfen einer Karenzentschädigung.
Häufige Fragen
Kann ein Geschäftsführer auch sofort abberufen werden?
Ja. Die organschaftliche Abberufung wirkt mit Beschlussfassung sofort. Die Vertretungsbefugnis erlischt mit Eintragung im Handelsregister oder Bekanntmachung.
Was passiert mit dem Dienstwagen?
Bei Privatnutzungsregelung in der Regel Rückgabe innerhalb einer angemessenen Frist. Streitig häufig bei langer Restlaufzeit; sauber im Anstellungsvertrag zu regeln.
Welche Frist gilt für die Kündigung des Anstellungsvertrags?
Die Frist im Anstellungsvertrag, ersatzweise § 622 BGB. Bei wichtigem Grund (§ 626 BGB) fristlos.
Kann der Geschäftsführer gegen die Abberufung klagen?
Ja, mittels Beschlussanfechtungsklage analog § 246 AktG (Frist: 1 Monat). In der Sache überprüft das Gericht, ob ein wichtiger Grund tatsächlich vorlag, wenn die Satzung Schutz vorsieht.
Was kostet ein Abberufungsverfahren?
Wenn streitig vor Landgericht, typischerweise 5.000–25.000 EUR netto Anwaltskosten plus Gerichtskosten, abhängig vom Streitwert (oft Jahresgehalt).
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