Haftung des Geschäftsführers nach § 43 GmbHG
Sorgfaltsmaßstab des ordentlichen Geschäftsmanns
Maßstab ist nicht der ideale, sondern der durchschnittlich sorgfältige Geschäftsmann in vergleichbarer Position und Branche.
Typische Pflichtverletzungen
Unzureichende Liquiditätsplanung, riskante Investitionen ohne Vorprüfung, Vermögensverschiebungen ohne Gegenwert, Verletzung der Insolvenzantragspflicht, Verstöße gegen Wettbewerbs- und Verschwiegenheitspflichten.
Business Judgement Rule
Unternehmerische Entscheidungen sind haftungsprivilegiert, wenn die Geschäftsführung auf Grundlage angemessener Information und ohne Sonderinteressen handelte. Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen ist entscheidend.
Verteidigung im Haftungsverfahren
Beweislast trägt grundsätzlich die Gesellschaft. Erforderlich sind Pflichtverletzung, Schaden, Kausalität. Geschäftsführer kann sich exkulpieren über fehlendes Verschulden oder über die Business Judgement Rule.
Häufige Fragen
Wann verjährt der Anspruch nach § 43 GmbHG?
5 Jahre ab Anspruchsentstehung (§ 43 Abs. 4 GmbHG).
Wer kann den Anspruch geltend machen?
Die Gesellschaft selbst; nach Insolvenzeröffnung der Insolvenzverwalter. Gesellschafter können den Anspruch durch Gesellschafterbeschluss anstoßen.
Greift die D&O-Versicherung?
Bei Fahrlässigkeit grundsätzlich ja. Bei Vorsatz und wissentlicher Pflichtverletzung in der Regel nicht. Strafrechtliche Sanktionen und Geldbußen sind ausgeschlossen.
Was ist eine Entlastung und wie wirkt sie?
Die Entlastung durch die Gesellschafterversammlung schließt Schadensersatzansprüche aus erkennbaren Sachverhalten aus. Sie wirkt nicht für vorsätzlich verheimlichte Sachverhalte.
Wie schütze ich mich präventiv?
Dokumentation aller wesentlichen Entscheidungen, regelmäßiger Wirtschafts- und Liquiditätsbericht, D&O-Versicherung, schriftliche Beschlussvorlagen mit Hintergrund-Analyse, klare Compliance-Strukturen.
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