GF-Haftung

Haftung des Geschäftsführers nach § 43 GmbHG

Sorgfaltsmaßstab des ordentlichen Geschäftsmanns

Maßstab ist nicht der ideale, sondern der durchschnittlich sorgfältige Geschäftsmann in vergleichbarer Position und Branche.

Typische Pflichtverletzungen

Unzureichende Liquiditätsplanung, riskante Investitionen ohne Vorprüfung, Vermögensverschiebungen ohne Gegenwert, Verletzung der Insolvenzantragspflicht, Verstöße gegen Wettbewerbs- und Verschwiegenheitspflichten.

Business Judgement Rule

Unternehmerische Entscheidungen sind haftungsprivilegiert, wenn die Geschäftsführung auf Grundlage angemessener Information und ohne Sonderinteressen handelte. Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen ist entscheidend.

Verteidigung im Haftungsverfahren

Beweislast trägt grundsätzlich die Gesellschaft. Erforderlich sind Pflichtverletzung, Schaden, Kausalität. Geschäftsführer kann sich exkulpieren über fehlendes Verschulden oder über die Business Judgement Rule.

FAQ

Häufige Fragen

Wann verjährt der Anspruch nach § 43 GmbHG?

5 Jahre ab Anspruchsentstehung (§ 43 Abs. 4 GmbHG).

Wer kann den Anspruch geltend machen?

Die Gesellschaft selbst; nach Insolvenzeröffnung der Insolvenzverwalter. Gesellschafter können den Anspruch durch Gesellschafterbeschluss anstoßen.

Greift die D&O-Versicherung?

Bei Fahrlässigkeit grundsätzlich ja. Bei Vorsatz und wissentlicher Pflichtverletzung in der Regel nicht. Strafrechtliche Sanktionen und Geldbußen sind ausgeschlossen.

Was ist eine Entlastung und wie wirkt sie?

Die Entlastung durch die Gesellschafterversammlung schließt Schadensersatzansprüche aus erkennbaren Sachverhalten aus. Sie wirkt nicht für vorsätzlich verheimlichte Sachverhalte.

Wie schütze ich mich präventiv?

Dokumentation aller wesentlichen Entscheidungen, regelmäßiger Wirtschafts- und Liquiditätsbericht, D&O-Versicherung, schriftliche Beschlussvorlagen mit Hintergrund-Analyse, klare Compliance-Strukturen.

Weiterführend

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