GF-Haftung

Insolvenzantragspflicht des Geschäftsführers (§ 15a InsO)

Definition

Der Geschäftsführer einer GmbH ist nach § 15a InsO verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit ohne schuldhaftes Zögern, spätestens innerhalb von drei Wochen, bei Überschuldung innerhalb von sechs Wochen, Insolvenzantrag zu stellen. Eine Verletzung löst persönliche Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 15b InsO) und strafrechtliche Sanktionen aus.

Rechtsgrundlage: § 15a InsO, § 15b InsO, § 17 InsO, § 19 InsO

Auslöser

  • Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO, in der Regel Liquiditätslücke ab 10 Prozent
  • Überschuldung nach § 19 InsO, ohne positive Fortführungsprognose

Folgen einer Verletzung

  • Persönliche Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 15b InsO)
  • Strafbarkeit nach § 15a Abs. 4 InsO mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
  • Schadensersatzansprüche von Neugläubigern
  • Gewerberechtliche Konsequenzen
Praxisbeispiel

Der Geschäftsführer hofft sechs Wochen lang auf eine Sanierungsrunde und überweist in dieser Zeit Lieferantenrechnungen. Diese Zahlungen muss er nach § 15b InsO persönlich an die Insolvenzmasse erstatten.

Weiterführend

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Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (15 Einträge)