Die rechtlichen Hauptbaustellen
- B2C-AGB mit korrekter Widerrufsbelehrung (Anlage 1 zu Art. 246a EGBGB).
- B2B-AGB für Geschäftskunden, in der Regel separat zu führen.
- Pflichtinformationen nach BGB (Anbieterkennzeichnung, Lieferzeiten, Versandkosten).
- Verpackungsgesetz, Elektroaltgeräte-Gesetz, ggf. LkSG ab 1.000 Mitarbeitern.
- Plattformverträge mit Amazon, Otto, Zalando (AGB-rechtliche Asymmetrie).
- Markenrecht: eigene Marke, fremde Marken in Ads, Markenmissbrauch durch Dritte.
- Wettbewerbsrechtliche Compliance und Abwehr von Abmahnungen.
Plattformverträge, die unterschätzte Falle
Die Verträge der großen Plattformen (Amazon Seller Central, eBay, Otto Market) sind einseitig zu Lasten der Händler ausgestaltet, mit pauschalen Sperrrechten, Auszahlungsblockaden, Streitschlichtung in den USA. Seit der Platform-to-Business-Verordnung (EU) 2019/1150 bestehen Mindeststandards (Transparenz, Begründungspflicht bei Sperrungen, EU-Schlichtung), die in der Praxis oft nicht ausgeschöpft werden.
Abmahnungen, die laufende Bedrohung
E-Commerce gehört zu den am häufigsten abgemahnten Branchen. Wettbewerber, Verbände, Verbraucherzentralen prüfen systematisch. Die häufigsten Anlässe: fehlerhafte Widerrufsbelehrung, unvollständige Anbieterkennzeichnung, irreführende Bewerbung, Preisangabenverordnung, fehlende Energielabel. Eine präventive AGB- und Shop-Prüfung alle 18 Monate kostet 1.500 bis 3.500 EUR netto und vermeidet hochpreisige Streitigkeiten.
Häufige Fragen
Brauche ich getrennte AGB für B2B und B2C?
Ja, in der Regel. Die Widerrufsbelehrung gilt nur für Verbraucher, viele Haftungsbeschränkungen sind nur im B2B wirksam, die Pflichtinformationen unterscheiden sich. Eine gemeinsame AGB ist möglich, aber komplex und fehleranfällig.
Wie hoch sind typische Abmahnkosten?
Bei einer typischen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung mit Streitwert 10.000 bis 30.000 EUR betragen die gegnerischen Anwaltskosten 800 bis 1.700 EUR netto. Hinzu kommen eigene Anwaltskosten für die Reaktion und ggf. Vertragsstrafen.
Bin ich für die Inhalte meiner Plattform-Listings selbst verantwortlich?
Ja. Plattformen wie Amazon haften nach geltender Rechtsprechung nicht für die Inhalte ihrer Händler. Sie als Händler tragen die volle Verantwortung für Produktbilder, Beschreibungen, Pflichtangaben und Markenrechtskonformität.