Gesellschafterbeschluss anfechten, Frist & Verfahren
Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit
Nichtig sind Beschlüsse bei schwerwiegenden Verstößen (z. B. Verletzung der notariellen Form bei Satzungsänderung). Anfechtbar bei sonstigen Verstößen, soweit fristgerecht geltend gemacht.
Klagefrist analog § 246 AktG
Anfechtungsklage binnen eines Monats nach Beschlussfassung; bei wichtigem Grund kürzere Reaktion sinnvoll. Versäumung führt zur Heilung des Beschlusses.
Typische Anfechtungsgründe
Verfahrensmängel (Ladungsfrist, Tagesordnung, Stimmrechtsverstoß), Treuepflichtverletzung der Mehrheit, Verstoß gegen Satzung oder Gesetz, Stimmrechtsausschluss verletzt.
Einstweiliger Rechtsschutz
Bis zur Entscheidung kann das Ruhen des Vollzugs per einstweiliger Verfügung angeordnet werden, insbesondere bei Satzungsänderungen oder Geschäftsführerbestellung.
Häufige Fragen
Wer kann anfechten?
Jeder Gesellschafter, der widersprochen oder nicht an der Versammlung teilgenommen hat (analog § 245 AktG). In Einzelfällen auch Geschäftsführer oder Aufsichtsrat.
Was kostet eine Beschlussanfechtung?
Streitwert nach wirtschaftlicher Bedeutung, mindestens 6.000 EUR. Anwalts- und Gerichtskosten häufig 5.000–25.000 EUR pro Instanz.
Wie wehre ich Anfechtung ab?
Saubere Einberufung, vollständige Tagesordnung, dokumentierte Beratung, korrekte Protokollierung, Beachtung der Stimmrechtsausschlüsse.
Ist ein Wiederholungsbeschluss möglich?
Ja. Mit korrekt durchgeführtem Wiederholungsbeschluss kann der ursprüngliche Mangel geheilt werden, sofern er nicht inhaltlicher Natur ist.
Was ist eine positive Beschlussfeststellungsklage?
Klage auf gerichtliche Feststellung, dass ein angeblich nicht zustandegekommener Beschluss tatsächlich zustande gekommen ist, etwa wegen falscher Stimmauszählung.
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