Was im Aufhebungsvertrag geregelt sein muss
- Beendigungszeitpunkt der Organstellung und des Anstellungsvertrags.
- Abfindung, Höhe, Fälligkeit, ggf. steuerliche Behandlung (Fünftelregelung § 34 EStG).
- Tantieme, Bonus und Bonus pro rata temporis für das laufende Geschäftsjahr.
- Freistellung von der Arbeitsleistung, Anrechnung anderweitigen Erwerbs.
- Dienstwagen, Nutzung bis Beendigung, Rückgabemodalitäten.
- D&O-Versicherung, Nachmeldefrist, Nachhaftungsdeckung.
- Nachvertragliches Wettbewerbsverbot, ggf. Aufhebung oder Karenzentschädigung.
- Zeugnis, Sprachregelung, Verschwiegenheit.
- Generalbereinigungs- und Abgeltungsklausel.
Die Abfindungsfrage
Es gibt keinen gesetzlichen Abfindungsanspruch des Fremdgeschäftsführers. Verhandelt wird nach Verhandlungsmacht. Faustformel im konfliktfreien Mittelstand: 0,5 bis 1 Bruttomonatsgehalt pro Tätigkeitsjahr. Bei drohenden Abberufungsklagen, ungeklärten Haftungsthemen oder Trennung gegen den Willen des Geschäftsführers: deutlich höher, im Mittelstand bis zu 1,5 oder 2 Bruttomonatsgehälter pro Jahr.
Der entscheidende Punkt: Nachhaftung
Sie scheiden aus, der Schaden taucht später auf. Klassischer Fall: nicht entdeckter Steuerbescheid aus Ihrer Amtszeit kommt nach 18 Monaten. Lösung: D&O-Nachmeldefrist verbindlich im Aufhebungsvertrag verankern, mindestens 36 Monate. Ergänzend: Freistellungsklausel, mit der die Gesellschaft Sie von Inanspruchnahme durch Dritte freistellt, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig.
Häufige Fragen
Kann ich einen Aufhebungsvertrag widerrufen?
Nach Unterzeichnung grundsätzlich nicht. Ein Widerrufsrecht wie beim Verbrauchervertrag besteht beim Geschäftsführerverhältnis nicht. Anfechtung wegen Drohung oder arglistiger Täuschung ist denkbar, aber praktisch schwer durchsetzbar.
Was ist die Fünftelregelung?
Eine steuerliche Begünstigung nach § 34 EStG, die Abfindungen aus mehrjähriger Tätigkeit so behandelt, als seien sie über fünf Jahre verteilt geflossen. Senkt die Progression. Voraussetzung: Zusammenballung der Zahlung in einem Veranlagungsjahr.
Brauche ich für den Aufhebungsvertrag einen Anwalt?
Ja, schon allein wegen der Nachhaftungsthemen. Der Aufwand liegt typischerweise bei 1.500 bis 5.000 EUR netto, gemessen am wirtschaftlichen Volumen und den vermiedenen Folgekonflikten ein gut investiertes Honorar.