Haftung des Geschäftsführers nach § 43 GmbHG
Auch: Innenhaftung Geschäftsführer · § 43 Abs. 2 GmbHG
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet der Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG persönlich und unbeschränkt für Schäden aus Pflichtverletzungen. Maßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns. Die Beweislast für eine pflichtgemäße Handlung trägt der Geschäftsführer. Unternehmerische Entscheidungen sind durch die Business Judgment Rule analog § 93 AktG geschützt.
Rechtsgrundlage: § 43 GmbHG, § 93 AktG
Pflichtenkanon
- Legalitätspflicht, Einhaltung aller Gesetze und Satzung
- Sorgfaltspflicht bei unternehmerischen Entscheidungen
- Treuepflicht, kein Verfolgen eigener Interessen zu Lasten der Gesellschaft
- Überwachungspflicht gegenüber Mitarbeitern und Mit-Geschäftsführern
Business Judgment Rule
Keine Haftung, wenn der Geschäftsführer auf Grundlage angemessener Informationen, ohne Interessenkonflikt und zum Wohl der Gesellschaft handelt. Entscheidend ist die nachvollziehbare Dokumentation der Entscheidungsgrundlage.
Entlastung
Die Entlastung durch die Gesellschafterversammlung beschränkt die Innenhaftung nur, soweit die Sachverhalte bei pflichtgemäßer Prüfung erkennbar waren. Verdeckte Pflichtverletzungen werden nicht erfasst.
Der Geschäftsführer schließt ohne Marktvergleich und ohne Dokumentation einen langfristigen IT-Rahmenvertrag zu überhöhten Konditionen. Mangels nachweisbarer Entscheidungsgrundlage greift die Business Judgment Rule nicht, die Innenhaftung ist ausgelöst.
Verwandte Begriffe
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Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (15 Einträge)