Gesellschaftsvertrag der GmbH
Auch: Satzung · GmbH-Satzung
Der Gesellschaftsvertrag ist die notariell zu beurkundende Verfassung der GmbH (§ 2 GmbHG). Er regelt Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Stammkapital und die Geschäftsanteile (§ 3 GmbHG) sowie individuell Stimmrechte, Abfindung, Einziehung und Nachfolge. Änderungen bedürfen eines satzungsändernden Beschlusses mit Dreiviertelmehrheit (§ 53 GmbHG).
Rechtsgrundlage: § 2 GmbHG, § 3 GmbHG, § 53 GmbHG
Pflichtinhalt nach § 3 GmbHG
- Firma und Sitz der Gesellschaft
- Gegenstand des Unternehmens
- Betrag des Stammkapitals
- Zahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile jedes Gesellschafters
Strategisch wichtige Klauseln
- Einziehung von Geschäftsanteilen (§ 34 GmbHG) als Konfliktinstrument
- Abfindungsregelung, regelmäßig unter Verkehrswert zulässig, aber nicht beliebig
- Vinkulierung der Anteile, Zustimmungserfordernis bei Übertragung
- Vorerwerbsrechte und Andienungspflichten
- Wettbewerbsverbote für Gesellschafter und Geschäftsführer
Änderung des Gesellschaftsvertrags
Jede Satzungsänderung erfordert einen Gesellschafterbeschluss mit mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen (§ 53 Abs. 2 GmbHG), notarielle Beurkundung und Eintragung im Handelsregister (§ 54 GmbHG).
Begriffliche Abgrenzung
- Geschäftsordnung
- Interne, jederzeit änderbare Regelung für Geschäftsführung oder Beirat, kein Bestandteil der Satzung.
- Gesellschaftervereinbarung
- Schuldrechtliche Nebenabrede zwischen Gesellschaftern, bindet nur die Parteien, nicht die Gesellschaft.
Eine 2-Personen-GmbH ohne Einziehungs- und Abfindungsklausel gerät in einen Gesellschafterstreit. Mangels Satzungsinstrument bleibt nur die Auflösungsklage nach § 61 GmbHG, was die Gesellschaft regelmäßig zerstört.
Verwandte Begriffe
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Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (15 Einträge)