Gesellschafterstreit

Einziehung von Geschäftsanteilen (§ 34 GmbHG)

Auch: Anteilseinziehung · Zwangseinziehung

Definition

Die Einziehung ist die Vernichtung eines Geschäftsanteils durch Gesellschafterbeschluss. Sie ist nach § 34 GmbHG nur zulässig, wenn die Satzung sie zulässt, und kann zwangsweise erfolgen, wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen, etwa ein wichtiger Grund in der Person des Gesellschafters, vorliegen. Sie wird sofort wirksam, der Anteil erlischt, der Ausgeschiedene erhält eine Abfindung.

Rechtsgrundlage: § 34 GmbHG, § 30 GmbHG

Voraussetzungen

  • Satzungsmäßige Zulassung der Einziehung
  • Konkreter satzungsmäßiger Einziehungsgrund, häufig wichtiger Grund
  • Wirksamer Gesellschafterbeschluss, der Betroffene ist regelmäßig nicht stimmberechtigt
  • Sicherstellung, dass die Abfindung aus freiem Vermögen gezahlt werden kann (§ 30 GmbHG)

Folgen

Mit Zugang des Beschlusses erlischt der Geschäftsanteil. Der Ausgeschiedene verliert Mitverwaltungsrechte und Gewinnbeteiligung und erhält einen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft. Zahlt die GmbH ohne ausreichendes freies Vermögen, droht der Ausschluss ins Leere zu laufen und die Mit-Gesellschafter haften analog § 31 GmbHG.

Abgrenzung

Begriffliche Abgrenzung

Ausschlussklage
Gerichtliches Verfahren bei Fehlen einer Einziehungsklausel, ultima ratio.
Abtretung
Freiwillige Übertragung des Anteils gegen Kaufpreis, kein Vernichtungsakt.
Praxisbeispiel

Ein Gesellschafter verletzt nachhaltig seine Treuepflicht und gefährdet die Gesellschaft. Die Satzung erlaubt die Einziehung aus wichtigem Grund. Die Mit-Gesellschafter beschließen die Einziehung, der Anteil erlischt, eine Abfindung wird festgesetzt.

Weiterführend

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Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (15 Einträge)