Einziehung von Geschäftsanteilen (§ 34 GmbHG)
Auch: Anteilseinziehung · Zwangseinziehung
Die Einziehung ist die Vernichtung eines Geschäftsanteils durch Gesellschafterbeschluss. Sie ist nach § 34 GmbHG nur zulässig, wenn die Satzung sie zulässt, und kann zwangsweise erfolgen, wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen, etwa ein wichtiger Grund in der Person des Gesellschafters, vorliegen. Sie wird sofort wirksam, der Anteil erlischt, der Ausgeschiedene erhält eine Abfindung.
Rechtsgrundlage: § 34 GmbHG, § 30 GmbHG
Voraussetzungen
- Satzungsmäßige Zulassung der Einziehung
- Konkreter satzungsmäßiger Einziehungsgrund, häufig wichtiger Grund
- Wirksamer Gesellschafterbeschluss, der Betroffene ist regelmäßig nicht stimmberechtigt
- Sicherstellung, dass die Abfindung aus freiem Vermögen gezahlt werden kann (§ 30 GmbHG)
Folgen
Mit Zugang des Beschlusses erlischt der Geschäftsanteil. Der Ausgeschiedene verliert Mitverwaltungsrechte und Gewinnbeteiligung und erhält einen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft. Zahlt die GmbH ohne ausreichendes freies Vermögen, droht der Ausschluss ins Leere zu laufen und die Mit-Gesellschafter haften analog § 31 GmbHG.
Begriffliche Abgrenzung
- Ausschlussklage
- Gerichtliches Verfahren bei Fehlen einer Einziehungsklausel, ultima ratio.
- Abtretung
- Freiwillige Übertragung des Anteils gegen Kaufpreis, kein Vernichtungsakt.
Ein Gesellschafter verletzt nachhaltig seine Treuepflicht und gefährdet die Gesellschaft. Die Satzung erlaubt die Einziehung aus wichtigem Grund. Die Mit-Gesellschafter beschließen die Einziehung, der Anteil erlischt, eine Abfindung wird festgesetzt.
Verwandte Begriffe
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Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (15 Einträge)