Drei typische Abfindungsklauseln
| Klauseltyp | Bewertung | Rechtsprechungsrisiko |
|---|---|---|
| Verkehrswert (IDW S 1) | 100 % | Gering |
| Verkehrswert mit Abschlag (z. B. 75 %) | 75 % | Gering bis mittel |
| Buchwertklausel | Bilanzielles Eigenkapital | Hoch, oft anpassungsbedürftig |
| Nennbetragsklausel | Stammkapitalanteil | Sehr hoch, fast immer angreifbar |
Wann der BGH Klauseln anpasst
Der BGH verlangt eine ergänzende Vertragsauslegung, wenn die vertragliche Abfindung im Zeitpunkt des Ausscheidens grob unangemessen vom Verkehrswert abweicht. Faustregel der Praxis: Liegt die vertragliche Abfindung unter 50 Prozent des Verkehrswerts, ist eine Anpassung wahrscheinlich. Maßgeblich sind die Umstände im Einzelfall, insbesondere die Entwicklung der Gesellschaft seit Satzungserrichtung.
Auszahlungsmodalitäten
Übliche Ratenzahlung: 3 bis 5 Jahre, ggf. mit Verzinsung in Höhe des Basiszinssatzes plus 2 Prozent. Eine Stundungsklausel, die de facto die wirtschaftliche Werthaltigkeit aushöhlt (etwa 15 Jahre Laufzeit ohne Verzinsung), kann ihrerseits unwirksam sein.
Häufige Fragen
Wer ermittelt den Verkehrswert?
In der Regel ein Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater nach IDW S 1. Bei Streit wird häufig ein Schiedsgutachter bestellt, dessen Bewertung für beide Seiten bindend ist. Honorare 5.000 bis 30.000 EUR je nach Komplexität.
Wann gilt der Bewertungsstichtag?
Üblicherweise der Tag des Wirksamwerdens des Ausscheidens (Beschlussdatum bei Einziehung, Datum der Kündigung). Die Satzung kann abweichende Stichtage vorsehen, etwa den vorausgehenden Bilanzstichtag.
Wird die Abfindung versteuert?
Ja. Im Privatvermögen unterliegt der Veräußerungsgewinn dem Teileinkünfteverfahren bei Beteiligungen unter 1 Prozent der Abgeltungsteuer, bei Beteiligungen ab 1 Prozent (§ 17 EStG) dem Teileinkünfteverfahren mit 60 Prozent steuerpflichtigem Anteil. Steuerliche Beratung ist parallel zur rechtlichen sinnvoll.