Gesellschafter

Abfindung für GmbH-Anteil

Wer als Gesellschafter ausscheidet, hat Anspruch auf eine Abfindung. Wie hoch sie ausfällt, entscheidet die Satzung, gefolgt von einer BGH-Rechtsprechung, die Buchwertklauseln und drastische Abschläge in vielen Konstellationen für anpassungsbedürftig hält. Wir vermitteln einen Fachanwalt zur Prüfung und Durchsetzung.

Drei typische Abfindungsklauseln

Typische Abfindungsklauseln in GmbH-Satzungen
KlauseltypBewertungRechtsprechungsrisiko
Verkehrswert (IDW S 1)100 %Gering
Verkehrswert mit Abschlag (z. B. 75 %)75 %Gering bis mittel
BuchwertklauselBilanzielles EigenkapitalHoch, oft anpassungsbedürftig
NennbetragsklauselStammkapitalanteilSehr hoch, fast immer angreifbar

Wann der BGH Klauseln anpasst

Der BGH verlangt eine ergänzende Vertragsauslegung, wenn die vertragliche Abfindung im Zeitpunkt des Ausscheidens grob unangemessen vom Verkehrswert abweicht. Faustregel der Praxis: Liegt die vertragliche Abfindung unter 50 Prozent des Verkehrswerts, ist eine Anpassung wahrscheinlich. Maßgeblich sind die Umstände im Einzelfall, insbesondere die Entwicklung der Gesellschaft seit Satzungserrichtung.

Auszahlungsmodalitäten

Übliche Ratenzahlung: 3 bis 5 Jahre, ggf. mit Verzinsung in Höhe des Basiszinssatzes plus 2 Prozent. Eine Stundungsklausel, die de facto die wirtschaftliche Werthaltigkeit aushöhlt (etwa 15 Jahre Laufzeit ohne Verzinsung), kann ihrerseits unwirksam sein.

FAQ

Häufige Fragen

Wer ermittelt den Verkehrswert?

In der Regel ein Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater nach IDW S 1. Bei Streit wird häufig ein Schiedsgutachter bestellt, dessen Bewertung für beide Seiten bindend ist. Honorare 5.000 bis 30.000 EUR je nach Komplexität.

Wann gilt der Bewertungsstichtag?

Üblicherweise der Tag des Wirksamwerdens des Ausscheidens (Beschlussdatum bei Einziehung, Datum der Kündigung). Die Satzung kann abweichende Stichtage vorsehen, etwa den vorausgehenden Bilanzstichtag.

Wird die Abfindung versteuert?

Ja. Im Privatvermögen unterliegt der Veräußerungsgewinn dem Teileinkünfteverfahren bei Beteiligungen unter 1 Prozent der Abgeltungsteuer, bei Beteiligungen ab 1 Prozent (§ 17 EStG) dem Teileinkünfteverfahren mit 60 Prozent steuerpflichtigem Anteil. Steuerliche Beratung ist parallel zur rechtlichen sinnvoll.

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