Die fünf zentralen Haftungsquellen
| Tatbestand | Norm | Persönliche Haftung? |
|---|---|---|
| Pflichtverletzung gegen die Gesellschaft | § 43 GmbHG | Ja, Gesamtschaden |
| Verspäteter Insolvenzantrag | § 15a InsO | Ja, ggf. strafbar |
| Nicht abgeführte Sozialabgaben (AN-Anteil) | § 266a StGB | Ja, strafbar |
| Steuerhaftung (Lohn-, Umsatzsteuer) | § 69 AO | Ja, persönlich |
| Insolvenzverursachungshaftung | § 64 GmbHG aF / § 15b InsO | Ja |
Die drei Schutzhebel
Erstens, Organisation. Schriftliche Ressortverteilung, regelmäßige Geschäftsführungssitzungen, dokumentierte Beschlüsse. Eine nachgewiesene Ressortverteilung begrenzt die Haftung auf das eigene Ressort, sofern die Überwachungspflicht gegenüber Kollegen eingehalten wird.
Zweitens, Compliance. Einrichtung interner Kontrollen für die Hauptrisikofelder (Steuern, Sozialabgaben, Lieferketten-SorgfaltspflichtenG, Hinweisgeberschutz). Wer ein angemessenes Compliance-System nachweist, entlastet sich nach der ISION-Doktrin des BGH (Urteil vom 20.09.2011, II ZR 234/09) bei Pflichtverletzungen der Mitarbeiter.
Drittens, Versicherung. D&O-Deckungssumme mindestens 1 Mio. EUR, im gehobenen Mittelstand 5 bis 10 Mio. EUR. Selbstbehalt nicht über 10 % der Pflichtversicherungsbestimmung. Achten Sie auf die Nachhaftung von mindestens 3 Jahren und den Ausschluss wissentlicher Pflichtverletzung.
Wenn die Haftung schon im Raum steht
Im akuten Haftungsfall (Klage der Gesellschaft, Anspruchsschreiben des Insolvenzverwalters, Steuerhaftungsbescheid) zählt schnelles und koordiniertes Handeln. Erste Schritte: D&O-Versicherer schriftlich informieren (sonst droht Leistungsausschluss), Unterlagen sichern, alle weiteren Aussagen erst nach anwaltlicher Beratung.
Häufige Fragen
Haftet der Geschäftsführer auch nach Ausscheiden?
Ja. Die Haftung aus § 43 GmbHG verjährt in 5 Jahren (§ 43 Abs. 4 GmbHG), gerechnet ab dem schadensbegründenden Verhalten. Steuerhaftungsbescheide nach § 69 AO sind auch 4 Jahre nach dem Ausscheiden noch denkbar.
Welche Sozialabgaben sind besonders risikoreich?
Der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung (§ 266a StGB). Wer ihn nicht abführt, macht sich strafbar und haftet zivilrechtlich. Diese Pflicht besteht auch in der Krise und ist nicht durch die Massesicherungspflicht nach § 15b InsO ausgesetzt.
Schützt die Entlastung durch die Gesellschafterversammlung?
Nur für Pflichtverletzungen, die der Gesellschafterversammlung bei sorgfältiger Prüfung erkennbar waren. Versteckte Pflichtverletzungen werden durch eine Entlastung nicht geheilt.
Greift die D&O immer?
Nein. Standardausschlüsse: wissentliche Pflichtverletzung, vorsätzliche Straftat, Verstöße gegen die Anzeigepflicht. Bei verspäteter Schadensmeldung droht Leistungsfreiheit. Schnelle und vollständige Information des Versicherers ist Pflicht.