Die drei Wege zur Forderung
Erstens: Außergerichtliches Mahnverfahren mit anwaltlichem Schreiben und Fristsetzung. Wirksamster Schritt bei geringer Bonitätsgefährdung des Schuldners. Zweitens: Gerichtliches Mahnverfahren nach §§ 688 ff. ZPO, günstig, schnell (Mahnbescheid in 1–3 Wochen), wirkt bei unstreitigen Forderungen. Drittens: Klage direkt vor dem Land- oder Amtsgericht, wenn Widerspruch oder bestrittene Forderung erwartet wird.
Insolvenzantrag als Druckmittel
Bei größeren Forderungen gegen zahlungsschwache Unternehmen ist der Eigeninsolvenzantrag des Gläubigers nach § 14 InsO ein wirksames Druckmittel, sofern Forderung und Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Häufig zahlt der Schuldner kurz nach Zustellung, weil ein Insolvenzantrag Banken, Lieferanten und Kunden alarmiert. Der Antrag muss aber sorgfältig vorbereitet werden, sonst droht Schadensersatzpflicht des Gläubigers.
| Position | Höhe | Norm |
|---|---|---|
| Verzugszinsen zwischen Unternehmen | 9 % über Basiszinssatz | § 288 Abs. 2 BGB |
| Verzugspauschale | 40 EUR pro Forderung | § 288 Abs. 5 BGB |
| Anwaltskosten Mahnschreiben | Erstattungsfähig bei Verzug | §§ 280, 286 BGB |
| Mahngebühren Gericht (z. B. 10.000 EUR) | ca. 175 EUR | GKG |
Eigentumsvorbehalt und Sicherheiten
Der einfache eigentumsvorbehalt">Eigentumsvorbehalt sichert das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung (§ 449 BGB). Der verlängerte Eigentumsvorbehalt erfasst zusätzlich Forderungen aus Weiterverkauf. Der erweiterte Eigentumsvorbehalt erfasst sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung. In der Insolvenz des Schuldners ist der Eigentumsvorbehalt eine der wenigen wirksamen Sicherheiten, sofern wirksam vereinbart und nachgewiesen.
Internationale Forderungen
Für Forderungen gegen Schuldner im EU-Ausland steht das Europäische Mahnverfahren (EuGFVO Nr. 1896/2006) zur Verfügung, vollstreckbar in allen Mitgliedstaaten ohne weiteres Anerkennungsverfahren. Außerhalb der EU greift das jeweilige nationale Recht und ggf. das HZÜ; bei Schiedsklauseln das New Yorker Übereinkommen. Internationale Forderungsdurchsetzung erfordert frühzeitige Klärung von Gerichtsstand und anwendbarem Recht.
Häufige Fragen
Lohnt ein Mahnbescheid oder gleich Klage?
Mahnbescheid bei klar dokumentierter, unstreitiger Forderung, Kostenrisiko gering, Vollstreckungstitel binnen Wochen. Klage bei zu erwartendem Widerspruch oder bei komplexen Sachverhalten, sonst geht durch den Widerspruch des Schuldners Zeit verloren.
Was tun, wenn der Schuldner kein Geld hat?
Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c ZPO) nach Vollstreckungstitel. Bei juristischen Personen Anfragen bei Bank, Handelsregister und Schuldnerregister. Bei Aussichtslosigkeit der Einzelvollstreckung Insolvenzantrag als Druckmittel und zur Sicherung der Forderung in der Insolvenztabelle.
Wie lange dauert es vom Mahnschreiben bis zum Geld?
Außergerichtliche Zahlung typischerweise 2–4 Wochen nach anwaltlichem Mahnschreiben. Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid 6–10 Wochen. Klage mit Vollstreckung 6–18 Monate. Realisierung hängt entscheidend von Schuldner-Bonität ab.
Übernehmen die Anwaltskosten der Schuldner?
Im Verzug ja, § 280, § 286 BGB. Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist gegenüber dem Schuldner durchsetzbar. Im Klageverfahren werden bei Obsiegen die vollen Verfahrenskosten erstattet, in der Vergleichshöhe der Beträge angepasst.
Wann verjähren B2B-Forderungen?
Regelmäßig nach 3 Jahren zum Jahresende (§§ 195, 199 BGB). Beim Werklieferungsvertrag und Werkvertrag ggf. abweichend. Verjährung wird durch Mahnbescheid, Klage oder Verhandlung gehemmt (§ 203 BGB).
Weiterführend
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