Eigentumsvorbehalt im Handelsverkehr
Auch: EV · verlängerter Eigentumsvorbehalt
Der Eigentumsvorbehalt sichert dem Verkäufer das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung (§ 449 BGB). Wirtschaftlich entscheidend ist der verlängerte Eigentumsvorbehalt mit Vorausabtretung der Forderungen aus Weiterverkauf. Der erweiterte Eigentumsvorbehalt knüpft die Eigentumsübertragung an die Tilgung sämtlicher Forderungen.
Rechtsgrundlage: § 449 BGB, § 158 BGB
Formen
- Einfacher EV: Eigentum bis zur Zahlung der konkreten Forderung
- Verlängerter EV: zusätzliche Vorausabtretung der Weiterverkaufsforderungen
- Erweiterter EV (Kontokorrent-EV): Sicherung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung
- Konzern-EV: Erstreckung auf konzernverbundene Unternehmen, in AGB unwirksam
Insolvenz
Im Insolvenzverfahren des Käufers gewährt der einfache EV ein Aussonderungsrecht, der verlängerte EV in der Regel ein Absonderungsrecht hinsichtlich der abgetretenen Forderungen.
Ein Lieferant hat einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbart. Im Insolvenzverfahren des Kunden kann er die Forderungen aus dem Weiterverkauf der Ware als Absonderungsberechtigter realisieren.
Verwandte Begriffe
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Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (15 Einträge)