Haftungsausschluss in B2B-Verträgen
Ein Haftungsausschluss ist die vertragliche Begrenzung gesetzlicher Haftung. Auch im B2B kann die Haftung für Vorsatz nicht ausgeschlossen werden (§ 276 Abs. 3 BGB). Pauschale Ausschlüsse für grobe Fahrlässigkeit, Verletzung von Kardinalpflichten oder Personenschäden sind in AGB unwirksam. Zulässig ist eine sachgerecht abgestufte Begrenzung der Höhe nach.
Rechtsgrundlage: § 276 BGB, § 307 BGB, § 309 Nr. 7 BGB
Was bleibt zulässig
- Haftungsbeschränkung für leichte Fahrlässigkeit außerhalb von Kardinalpflichten
- Begrenzung auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden
- Summenmäßige Caps, sofern nicht unangemessen niedrig
Was nicht funktioniert
- Ausschluss von Vorsatz
- Pauschaler Ausschluss grober Fahrlässigkeit
- Ausschluss bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
- Ausschluss für Personenschäden
- Ausschluss bei zugesicherten Eigenschaften und Garantien
Ein IT-Dienstleister schließt jede Haftung außer für Vorsatz aus. Mangels Differenzierung nach Kardinalpflichten ist die Klausel unwirksam, der Dienstleister haftet auch für grobe Fahrlässigkeit unbegrenzt.
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Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (15 Einträge)