Vertragsrecht

Haftungsausschluss in B2B-Verträgen

Definition

Ein Haftungsausschluss ist die vertragliche Begrenzung gesetzlicher Haftung. Auch im B2B kann die Haftung für Vorsatz nicht ausgeschlossen werden (§ 276 Abs. 3 BGB). Pauschale Ausschlüsse für grobe Fahrlässigkeit, Verletzung von Kardinalpflichten oder Personenschäden sind in AGB unwirksam. Zulässig ist eine sachgerecht abgestufte Begrenzung der Höhe nach.

Rechtsgrundlage: § 276 BGB, § 307 BGB, § 309 Nr. 7 BGB

Was bleibt zulässig

  • Haftungsbeschränkung für leichte Fahrlässigkeit außerhalb von Kardinalpflichten
  • Begrenzung auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden
  • Summenmäßige Caps, sofern nicht unangemessen niedrig

Was nicht funktioniert

  • Ausschluss von Vorsatz
  • Pauschaler Ausschluss grober Fahrlässigkeit
  • Ausschluss bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
  • Ausschluss für Personenschäden
  • Ausschluss bei zugesicherten Eigenschaften und Garantien
Praxisbeispiel

Ein IT-Dienstleister schließt jede Haftung außer für Vorsatz aus. Mangels Differenzierung nach Kardinalpflichten ist die Klausel unwirksam, der Dienstleister haftet auch für grobe Fahrlässigkeit unbegrenzt.

Weiterführend

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Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (15 Einträge)