Allgemeine Geschäftsbedingungen im B2B
Auch: Allgemeine Geschäftsbedingungen · Einkaufsbedingungen
Auch im unternehmerischen Verkehr unterliegen AGB der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Die Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB gelten zwar nicht direkt, haben aber starke Indizwirkung. Die Anforderungen an Einbeziehung sind im B2B niedriger, die inhaltlichen Grenzen aber praktisch ähnlich streng wie im Verbrauchergeschäft.
Rechtsgrundlage: § 305 BGB, § 307 BGB, § 310 BGB
Einbeziehung
Im B2B genügt ein klarer Verweis auf die AGB, der dem Vertragspartner die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme gibt. Kollidieren AGB beider Seiten, gilt die Theorie der teilweisen Einbeziehung, divergente Klauseln werden durch dispositives Recht ersetzt.
Inhaltskontrolle
Eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB führt zur Unwirksamkeit. Besonders kritisch: weitgehende Haftungsausschlüsse, kurze Verjährungsfristen, einseitige Vertragsstrafen, pauschale Eigentumsvorbehalts-Erweiterungen und überraschende Klauseln.
Ein Lieferant beschränkt seine Haftung pauschal auf 10 Prozent des Auftragswerts. Wegen unangemessener Benachteiligung ist die Klausel unwirksam, der Lieferant haftet im Rahmen des dispositiven Rechts unbeschränkt.
Verwandte Begriffe
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Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (15 Einträge)