Anstellungsvertrag des GmbH-Geschäftsführers
Auch: Dienstvertrag Geschäftsführer · GF-Dienstvertrag
Der Anstellungsvertrag des GmbH-Geschäftsführers ist ein freier Dienstvertrag (§ 611 BGB) und vom Organverhältnis zu trennen. Er regelt Vergütung, Tantieme, Urlaub, Dienstwagen, D&O-Versicherung, nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Beendigung. Die Abberufung als Organ (§ 38 GmbHG) lässt den Anstellungsvertrag unberührt, sofern dieser nicht koppelnd ausgestaltet ist.
Rechtsgrundlage: § 35 GmbHG, § 38 GmbHG, § 611 BGB
Trennungstheorie
Organstellung und Anstellungsverhältnis sind rechtlich zwei getrennte Ebenen. Eine Abberufung lässt den Vergütungsanspruch grundsätzlich bestehen, bis der Anstellungsvertrag ordentlich oder außerordentlich beendet ist.
Kernregelungen
- Festvergütung, variable Tantieme, klare Bemessungsgrundlage
- Kündigungsfristen, ggf. Koppelungsklausel an die Organstellung
- Nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit angemessener Karenzentschädigung
- D&O-Versicherung, Selbstbehalt nach § 93 Abs. 2 S. 3 AktG-analog
- Freistellung, Resturlaub, Rückgabe von Unterlagen
Begriffliche Abgrenzung
- Organstellung
- Bestellung zum Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss (§ 6 GmbHG), gesellschaftsrechtliche Ebene.
- Arbeitsvertrag
- Echter Arbeitnehmer ist der Fremdgeschäftsführer in der Regel nicht. Ausnahmen bei starker Weisungsabhängigkeit.
Die Gesellschafterversammlung beruft den Geschäftsführer ab. Ohne Koppelungsklausel läuft der Anstellungsvertrag mit Bezügen weiter, bis er separat gekündigt ist. Ein wichtiger Grund nach § 626 BGB ist nicht automatisch gegeben.
Verwandte Begriffe
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Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (15 Einträge)