GmbH-Recht

Anstellungsvertrag des GmbH-Geschäftsführers

Auch: Dienstvertrag Geschäftsführer · GF-Dienstvertrag

Definition

Der Anstellungsvertrag des GmbH-Geschäftsführers ist ein freier Dienstvertrag (§ 611 BGB) und vom Organverhältnis zu trennen. Er regelt Vergütung, Tantieme, Urlaub, Dienstwagen, D&O-Versicherung, nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Beendigung. Die Abberufung als Organ (§ 38 GmbHG) lässt den Anstellungsvertrag unberührt, sofern dieser nicht koppelnd ausgestaltet ist.

Rechtsgrundlage: § 35 GmbHG, § 38 GmbHG, § 611 BGB

Trennungstheorie

Organstellung und Anstellungsverhältnis sind rechtlich zwei getrennte Ebenen. Eine Abberufung lässt den Vergütungsanspruch grundsätzlich bestehen, bis der Anstellungsvertrag ordentlich oder außerordentlich beendet ist.

Kernregelungen

  • Festvergütung, variable Tantieme, klare Bemessungsgrundlage
  • Kündigungsfristen, ggf. Koppelungsklausel an die Organstellung
  • Nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit angemessener Karenzentschädigung
  • D&O-Versicherung, Selbstbehalt nach § 93 Abs. 2 S. 3 AktG-analog
  • Freistellung, Resturlaub, Rückgabe von Unterlagen
Abgrenzung

Begriffliche Abgrenzung

Organstellung
Bestellung zum Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss (§ 6 GmbHG), gesellschaftsrechtliche Ebene.
Arbeitsvertrag
Echter Arbeitnehmer ist der Fremdgeschäftsführer in der Regel nicht. Ausnahmen bei starker Weisungsabhängigkeit.
Praxisbeispiel

Die Gesellschafterversammlung beruft den Geschäftsführer ab. Ohne Koppelungsklausel läuft der Anstellungsvertrag mit Bezügen weiter, bis er separat gekündigt ist. Ein wichtiger Grund nach § 626 BGB ist nicht automatisch gegeben.

Weiterführend

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Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (15 Einträge)