Stammkapital der GmbH
Das Stammkapital ist der in der Satzung festgesetzte Haftungsfonds der GmbH und beträgt mindestens 25.000 Euro (§ 5 GmbHG). Es wird durch Geschäftsanteile aufgeteilt und ist im Außenverhältnis Gläubigerschutz. Auszahlungen an Gesellschafter, die das Stammkapital angreifen, sind nach § 30 GmbHG verboten und nach § 31 GmbHG zurückzugewähren.
Rechtsgrundlage: § 5 GmbHG, § 7 GmbHG, § 30 GmbHG
Aufbringung
Vor Eintragung müssen mindestens die Hälfte des Stammkapitals und auf jeden Geschäftsanteil ein Viertel eingezahlt sein (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Sacheinlagen sind im Sachgründungsbericht zu beschreiben und bei wesentlichen Überbewertungen drohen Differenzhaftung und persönliche Haftung der Gründer.
Kapitalerhaltung
Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf nicht an Gesellschafter ausgezahlt werden (§ 30 Abs. 1 GmbHG). Verdeckte Gewinnausschüttungen, marktunübliche Mieten oder ungesicherte Upstream-Darlehen lösen Erstattungsansprüche aus.
Begriffliche Abgrenzung
- Eigenkapital
- Bilanzieller Begriff aus Stammkapital, Rücklagen und Bilanzgewinn, weiter als der gesetzliche Haftungsfonds.
- Stammeinlage
- Konkrete Einlageverpflichtung des einzelnen Gesellschafters, summiert ergibt sie das Stammkapital.
Die GmbH gewährt dem Alleingesellschafter ein ungesichertes Darlehen über 80.000 Euro. Wird dadurch das Stammkapital angegriffen, ist die Auszahlung nach § 30 GmbHG unzulässig und der Geschäftsführer haftet nach § 43 Abs. 3 GmbHG persönlich.
Verwandte Begriffe
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Stand: 7.6.2026 · Begriff im Glossar (15 Einträge)