Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), Pflichten für Unternehmen
Anwendungsbereich
Unternehmen ab 50 Beschäftigten (Übergangsfristen je nach Größe). Erfasst sind Verstöße gegen Strafrecht, bestimmte Ordnungswidrigkeiten und EU-Recht (Geldwäsche, Datenschutz, Vergabe, Umweltrecht u.a.).
Anforderungen an den internen Meldekanal
Vertraulichkeit, Möglichkeit anonymer Meldungen wird empfohlen, schriftlich und mündlich, persönliche Treffen auf Verlangen, sichere Dokumentation.
Bearbeitungsfristen
Eingangsbestätigung binnen 7 Tagen; Rückmeldung an Hinweisgeber binnen 3 Monaten über getroffene oder geplante Folgemaßnahmen.
Schutz vor Repressalien
Verbot von Kündigung, Versetzung, Disziplinarmaßnahmen wegen Meldung. Beweislastumkehr bei Benachteiligung binnen Schutzzeitraum.
Häufige Fragen
Muss der Meldekanal anonyme Meldungen ermöglichen?
Nicht zwingend, aber empfohlen. Die Bearbeitung anonymer Meldungen ist nach dem Gesetz vorgesehen, soweit möglich.
Wer kann den Meldekanal betreiben?
Interne Compliance-Beauftragte, Personalabteilung, oder externe Dienstleister (Anwaltskanzleien, Ombudspersonen, IT-Plattformen). Bei Unternehmen unter 250 Beschäftigten gemeinsamer Kanal mit anderen zulässig.
Welche Bußgelder drohen?
Bis 50.000 EUR bei vorsätzlicher Behinderung von Meldungen oder Verletzung des Repressalienverbots; bis 20.000 EUR bei fahrlässigen Verstößen gegen Bearbeitungspflichten.
Was passiert bei externer Meldung?
Hinweisgeber können sich auch direkt an externe Meldestellen (BaFin, Bundeskartellamt, BfJ) wenden. Schutz ist gleich; Pflicht zur internen Meldung besteht nicht.
Welche Dokumentation ist erforderlich?
Vollständige Dokumentation aller Meldungen mit Eingang, Bearbeitung, Maßnahmen. Aufbewahrung 3 Jahre nach Abschluss des Verfahrens; Löschung nach Fristablauf.
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