Handelsrecht

Eigentumsvorbehalt, einfacher und erweiterter

Einfacher Eigentumsvorbehalt

Wirksam mit Übergabe der Sache; Wirkung bis vollständige Kaufpreiszahlung. Bei Pflichtverletzung Rücktritt und Herausgabeanspruch.

Verlängerter Eigentumsvorbehalt

Kombination mit Vorausabtretung der Forderung aus Weiterverkauf an den Vorbehaltsverkäufer. In der Praxis Standard im B2B-Handel.

Erweiterter Eigentumsvorbehalt

Sicherung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung (Kontokorrent-EV) oder gegen Konzerngesellschaften (Konzern-EV). AGB-rechtlich heikel; nur im B2B.

Insolvenz und Aussonderung

Im Insolvenzverfahren des Käufers: Aussonderungsrecht des Verkäufers (§ 47 InsO); bei erweitertem EV teilweise nur Absonderungsrecht mit Verwertungserlös.

FAQ

Häufige Fragen

Wird der Eigentumsvorbehalt automatisch wirksam?

Nein. Notwendig ist eine Vereinbarung, üblicherweise in AGB oder Auftragsbestätigung. Verschwiegene Vereinbarung im Nachhinein wirkt nicht.

Was passiert bei Verarbeitung der Vorbehaltsware?

Nach § 950 BGB Eigentumserwerb des Verarbeiters; vertraglich wird häufig Miteigentum vereinbart, kombiniert mit Verarbeitungsklausel.

Erstreckt sich der EV auf Sicherungsgut?

Nur, wenn ausdrücklich vereinbart. Üblich bei höherwertigen Investitionsgütern: Pfandrecht oder Sicherungsübereignung als Alternative.

Verliere ich den EV bei Weiterverkauf?

Beim einfachen EV: Ja, sofern der Käufer Verfügungsberechtigung hatte. Beim verlängerten EV greift die Vorausabtretung der Weiterverkaufsforderung.

Wirkt der EV gegen den Insolvenzverwalter?

Ja, als Aussonderungsrecht. Insolvenzverwalter muss die Vorbehaltsware herausgeben oder vereinbart eine Verwertung mit Erlösbeteiligung.

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