Vertragsrecht

AGB rechtssicher gestalten, B2B & B2C

Einbeziehung in den Vertrag

AGB werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Verwender ausdrücklich darauf hingewiesen hat und die andere Partei die Möglichkeit hatte, Kenntnis zu nehmen (§ 305 Abs. 2 BGB; bei B2B genügt der ausdrückliche Verweis).

Klauselverbote nach § 308, 309 BGB

Im B2C absolut verboten; im B2B als Indizien für Unangemessenheit nach § 307 BGB. Pauschale Haftungsausschlüsse, einseitige Änderungsvorbehalte, Vertragsstrafen ohne Obergrenze sind problematisch.

Haftungsbegrenzung in der Praxis

Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit können nicht ausgeschlossen werden. Bei Kardinalpflichten ist auch leichte Fahrlässigkeit nur eingeschränkt begrenzbar, auf typisch vorhersehbaren Schaden.

Salvatorische Klausel und Gerichtsstand

Salvatorische Klauseln retten unwirksame AGB nicht (Verbot der geltungserhaltenden Reduktion); sinnvoll als Auffangregel für unbedacht gebliebene Sachverhalte. Gerichtsstandklausel im B2B grundsätzlich zulässig.

FAQ

Häufige Fragen

Brauche ich verschiedene AGB für B2B und B2C?

Häufig ja. B2C-AGB enthalten Pflichtangaben (Widerruf, Verbraucherstreitbeilegung, Preisangabenverordnung); im B2B sind sie schädlich oder überflüssig. Beste Lösung ist eine getrennte Fassung.

Wie oft müssen AGB aktualisiert werden?

Bei jeder Rechtsänderung mit Bezug zur eigenen Branche und bei wesentlichen Anpassungen des Geschäftsmodells. Faustregel: Vollständige Prüfung alle 2 Jahre.

Was ist eine Battle of Forms?

Wenn beide Vertragsparteien jeweils auf ihre eigenen AGB verweisen. In Deutschland gilt: Keine der widersprechenden Klauseln wird Vertragsbestandteil; an ihre Stelle tritt das dispositive Gesetz.

Sind AGB-Generatoren aus dem Internet brauchbar?

Nur als Ausgangspunkt. Sie kennen Ihr Geschäftsmodell nicht und enthalten häufig veraltete oder unwirksame Klauseln. Professionelle Erstellung kostet einmalig wenig im Vergleich zu einem Streit.

Was passiert, wenn eine AGB-Klausel unwirksam ist?

Die Klausel fällt komplett weg; an ihre Stelle tritt das dispositive Gesetzesrecht. Der Rest der AGB bleibt grundsätzlich wirksam, sofern die Lücke schließbar ist.

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